Taxe für die Konzessionserteilung
§ 11.
(1) Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten.
(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
- 1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
- 2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH
- der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 7 des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254).
(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 35 des Gehaltskassengesetzes 1959) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128919
alte Dokumentnummer
N8190719130L
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