§ 11 AnhO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Seelsorge

§ 11

Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Verlangen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu ermöglichen.

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