Zum eidesstättigen Vermögensbekenntnis siehe § 114 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.
Übernahmspreis.
§ 11.
Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auch auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere für Miterben, die auf dem Erbhof viele Jahre mitgearbeitet haben. An die Bewertung in einem allenfalls vorliegenden eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gehalten.
Zum eidesstättigen Vermögensbekenntnis siehe § 114 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Übernahmswert, Wohlbestehen, Vereinbarung, Übereinkommen, Gericht, Erbübereinkommen, Schulden, Hypothek, Pfandrecht, Weichender, Preis, Übernehmer, Schätzung, Befund, Wert, Billigkeit, Bekenntnis, Erbe, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbberechtigter, weichender Miterbe
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR12026231
alte Dokumentnummer
N2195821867S
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