§ 11 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1968

Einstellung des Betriebes

§ 11.

(1) Wird die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine der zuständigen Einbringungsstelle vorzuführen. Diese hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Sie hat ferner die Vorschußabrechnung abzuschließen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge sind vorzuschreiben und einzubringen.

(2) In diesen Fällen ist die Freistempelmaschine bis zur Genehmigung der Verwendung durch eine andere Person der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wurde, zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, daß der Eigentümer der Freistempelmaschine den Freistempel - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient - nachweisbar vernichtet.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027802

alte Dokumentnummer

N2196818645R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)