Einstellung des Betriebes
§ 11.
(1) Wird die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine der zuständigen Einbringungsstelle vorzuführen. Diese hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Sie hat ferner die Vorschußabrechnung abzuschließen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge sind vorzuschreiben und einzubringen.
(2) In diesen Fällen ist die Freistempelmaschine bis zur Genehmigung der Verwendung durch eine andere Person der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wurde, zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, daß der Eigentümer der Freistempelmaschine den Freistempel - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient - nachweisbar vernichtet.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR12027802
alte Dokumentnummer
N2196818645R
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