§ 11 Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Abweichend von § 7 hat die Erstmeldung einer Gegenpartei, bei der im Zeitraum von 31. Dezember 2017 bis 31. Jänner 2018 erstmals eine Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entsteht, bis 15. Februar 2018 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40199404
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