§ 11 Altfahrzeugeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

§ 11.

(1) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037126

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