Gutachten und Berichte
§ 11.
Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
Schlagworte
Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20009788
Dokumentnummer
NOR40190568
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