Zweckbindung
§ 11.
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
- 1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
- 2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
- 3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
- 4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
- 5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
- 6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,
- 7. zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.
Schlagworte
Altlastensanierung, Sicherungstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40087624
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