§ 11 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Steuerfreie Verwendung Verwendungsbetrieb, Freischein

§ 11.

(1) Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Alkohol erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.

(3) Als Inhaber eines Verwendungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma der Freischein (§ 12) lautet.

(4) Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 25, 31 Abs. 5, 32 Abs. 1, 2 und 4, 33 Abs. 1, 3 und 5 und 34 Abs. 1 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.

(5) Soweit der Inhaber eines offenen Alkohollagers Alkohol auf Grund eines Freischeines steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 verwenden will, sind die Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb sinngemäß anzuwenden.

(6) Freischeine dürfen nur ausgestellt werden

  1. 1. mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren und
  2. 2. einem Bezug im Einzelfall von mindestens 25 Raumliter Alkohol.

(7) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist für jeden mit einem bestimmten Vergällungsmittel vergällten Alkohol ein gesonderter Freischein auszustellen. Das gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol bezogen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053339

alte Dokumentnummer

N3199423517L

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