§ 11 AlkAbgG 1973

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1985

Bezugsbereich: Abs. 6: ab 1. 1. 1986 (Abschn. IV, Art. II, BGBl. Nr. 557/1985)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Vorauszahlung, Voranmeldung und Veranlagung

§ 11.

(1) Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Vorauszahlungszeitraumes eine Vorauszahlung zu entrichten, die der Bemessungsgrundlage für die abgabepflichtigen Vorgänge (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2) dieses Vorauszahlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Berichtigungen nach § 10 entspricht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung. Vorauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Bei Unternehmern, für die gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum gilt, tritt an die Stelle des Kalendermonates das Kalendervierteljahr als Vorauszahlungszeitraum für die Abgabe von alkoholischen Getränken.

(2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung festsetzen, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Vorauszahlung nicht oder nicht vollständig entrichtet hat; als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wird.

(3) Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(4) Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen abzugeben. Aus den Voranmeldungen müssen die vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte für abgabepflichtige und für abgabefreie Umsätze zu ersehen sein. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Voranmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(5) Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung abzugeben. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so hat die Abgabenerklärung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen. § 134 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so sind § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 zweiter Satz des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Schlagworte

Steuererklärung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045368

alte Dokumentnummer

N3197211112R

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