§ 11 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

§ 11. Abgang von der Hochschule

(1) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung auszustellen.

(2) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule nach Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.

(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der einrechenbaren Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen der ordentliche Hörer angetreten ist, und deren Note zu enthalten.

(4) Die Ausfolgung einer Abgangs- und Abschlußbescheinigung ist aufzuschieben, bis der ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule auferlegten Pflichten erfüllt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Schlagworte

Abgangsbescheinigung, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118703

alte Dokumentnummer

N7196613910L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)