§ 11 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Geschäftsstelle

§ 11.

Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Ausbildungsrat durch eine im Auftrag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen der AGES einzurichtende Geschäftsstelle unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070484

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