Beratung und Abstimmung.
§ 11
(1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(2) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 beziehungsweise § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 179/1947 (Agrarbehördennovelle 1947), angeführten Reihenfolge. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat. (BGBl. Nr. 133/1937 und BGBl. Nr. 179/1947, Artikel III.)
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