§ 11 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2016

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

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