§ 11 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Kontrollgeräte

§ 11.

Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159259

alte Dokumentnummer

N9199912716Y

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