Kontrollgeräte
§ 11.
Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159259
alte Dokumentnummer
N9199912716Y
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