§ 11 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1969

§ 11.

Die Einnahmen aus der Abgabe auf Stärkeerzeugnisse sind beim neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz 2/52494 zu verrechnen, der die Bezeichnung “Abgabe auf Stärkeerzeugnisse" erhält.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045016

alte Dokumentnummer

N31969131800

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)