Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle
§ 11.
Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 4) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.
Schlagworte
Aufgabepostamt, Austrittsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010663
Dokumentnummer
NOR12135550
alte Dokumentnummer
N8199114245J
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