§ 11 Abfallnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1991

Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle

§ 11.

Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 4) gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so hat er einen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ausgefüllten Begleitschein während des Transports bis zum Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder -postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts- bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des Begleitscheins als solches oder die Daten des Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.

Schlagworte

Aufgabepostamt, Austrittsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135550

alte Dokumentnummer

N8199114245J

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