Qualifizierte Assistenten
§ 11
Qualifizierte Assistenten gemäß § 12 A-QSG müssen in einem Arbeitsverhältnis zum bestellten Qualitätsprüfer stehen und eine Berufsberechtigung für Abschlussprüfer besitzen oder beim bestellten Qualitätsprüfer eine für die Erlangung einer solchen Berufsberechtigung gesetzlich vorgesehene Ausbildungspraxis absolvieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)