§ 11 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

3. Abschnitt

Effiziente Portfolio-Management-Techniken

§ 11.

(1) Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß § 83 und § 84 InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.

(2) OGAW, die hinterlegte Sicherheiten in Finanzinstrumente reinvestieren, die eine höhere Rendite als den risikofreien Zinssatz generieren, müssen bei der Berechnung ihres Gesamtrisikos folgende Werte einrechnen:

  1. 1. Den erhaltenen Betrag, soweit Geldsicherheiten gehalten werden, und
  2. 2. den Marktwert des betreffenden Finanzinstruments, wenn keine Geldsicherheiten gehalten werden.

(3) Das durch effizientes Portfolio-Management generierte Risiko und das von Derivaten erzeugte Risiko darf gemeinsam nicht größer als 100 vH des Nettoinventarwertes sein.

(4) Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Abs. 1 in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.

Schlagworte

Pensionsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131289

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)