§ 11 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2008

6. Abschnitt

Eingebettete Derivate Definition

§ 11

(1) Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß § 21 Abs. 5 InvFG 1993 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:

  1. 1. Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
  2. 2. ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
  3. 3. sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.

(2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in § 1a Abs. 5 InvFG 1993 und alle Kriterien in § 1a Abs. 6 InvFG 1993 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.

(3) Enthält ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier oder Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier oder Geldmarktinstrument, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.

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