§ 11 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Erzeugung von Speiseeis

§ 11.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 9 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Küche und Ernährung liegt und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089685

alte Dokumentnummer

N5199810195O

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