§ 11
(1) Die in den Fällen der §§ 3, 5 und 7 vorgesehenen Entscheidungen sind Justizverwaltungsentscheidungen. (Anm.: Der Rest ist aufgehoben durch Art. III Z 2 BGBl. Nr. 566/1983.)
(2) Gegen ablehnende Entscheidungen des Oberlandesgerichtspräsidenten ist Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde steht mir zu.
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