§ 11 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1967

§ 11. Einrechnung von Semestern

(1) Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (§ 20 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Es steht dem ordentlichen Hörer frei, um die Einrechnung von Semestern auch am Ende eines Studienjahres anzusuchen.

(3) Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009292

Dokumentnummer

NOR40007181

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