§ 11. Einrechnung von Semestern
(1) Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (§ 20 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Es steht dem ordentlichen Hörer frei, um die Einrechnung von Semestern auch am Ende eines Studienjahres anzusuchen.
(3) Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007181
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