IV. Hauptstück
Beratungen und Abstimmungen
§ 11.
In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011087
Dokumentnummer
NOR40221467
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