§ 11 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

IV. Hauptstück

Beratungen und Abstimmungen

§ 11.

In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40221467

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