Neuerliche Erprobungspflicht
§ 11.
(1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz):
- 1. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit (§ 1 Abs. 4),
- 2. jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt,
- 3. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800º C.
(2) Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 10 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit
X
zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß § 7 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10011762
Dokumentnummer
NOR12151346
alte Dokumentnummer
N9198816884J
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