§ 119d.
(1) § 18a Abs. 1 Z 1, § 61 Abs. 5 und 7, § 63 Abs. 3, § 73c Abs. 9, Anlage D und Anlage E Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten § 9 Abs. 3, § 118g und Anlage E Z 8 außer Kraft.
(2) § 80 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, nicht mehr anzuwenden.
(3) § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, anzuwenden sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090252
alte Dokumentnummer
N5199812981U
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