§ 119d LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte

§ 119d.

Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40043513

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