§ 119b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

§ 119b.

(1) § 1a Abs. 3, § 4a, § 6a, § 8b, § 10 Abs. 5, § 13a Abs. 7, § 13b Abs. 5, § 73h und § 118h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union1) in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 außer Kraft.

(2) § 81a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit dem dort angeführten Zeitpunkt in Kraft treten, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen, und im Fall des Abs. 3 frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, anzuwenden sein.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085466

alte Dokumentnummer

N5199545022J

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