§ 119. Verlängerung der Berechtigungen für
Bordnavigatoren.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 114 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muß er mindestens zwölfmal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.
(2) Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung gemäß § 118 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelephoniedienst gemäß § 127 ausgeübt hat.
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