Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 119.
(1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche, müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.
§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.
(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder verschüttet werden.
(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084794
alte Dokumentnummer
N5199450891J
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