3. Abschnitt
Effekt der Kreditrisikominderung 1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 119
Wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 83 bis 118 erfüllt werden, können Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz nach Maßgabe dieses Abschnitts ändern.
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