§ 119 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Abs. 8a: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)

§ 119. Aufbau der Pädagogischen Akademien

(1) An den Pädagogischen Akademien können Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie für das Lehramt an Sonderschulen geführt werden.

(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.

(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.

(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.

(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Leibesübungen an der Übungsvolksschule vorsehen.

(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.

(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.

(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.

(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.

(10) An den einzelnen Pädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Pädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern der einzelnen Studiengänge zu wählende Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Pädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.

Schlagworte

Schulpraxis, Erziehungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126473

alte Dokumentnummer

N7199660319J

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