§ 119.
Eine vom Landbriefträger oder von der Posthilfsstelle angenommene und vom Postamt als postordnungswidrig bezeichnete bescheinigte Postsendung ist dem Absender gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung zurückzugeben; wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146004
alte Dokumentnummer
N9195722684L
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