§ 119 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

§ 119

§ 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.

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