§ 119
§ 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer" berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)