§ 119 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Versicherungsmonat

§ 119.

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:

  1. 1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
  1. 2. Für Versicherungszeiten gemäß § 116a oder § 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b wegfallen.
  2. 3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098605

alte Dokumentnummer

N6197846472L

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