§ 119 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 143/2020 Art. 1 Z 38

Aufgabe einer Instandhaltungsstelle

§ 119.

(1) Eine Instandhaltungsstelle ist für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.

(2) Eine Instandhaltungsstelle kann die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134607

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