§ 119 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Kinder

§ 119.

(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

  1. 1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;
  2. 2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
  3. 3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);
  4. 4. die Stiefkinder (§ 78 Abs. 3);
  5. 5. die Enkel.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

  1. 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
  2. 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 376/1967, BGBl. Nr. 305/1992

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027136

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