§ 1194 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1194

Besteht der Gewinn nicht in barem Gelde, sondern in andern Arten der Nutzungen; so geschieht die Theilung nach der in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthums enthaltenen Vorschrift (§§. 840 – 843).

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