§ 118b UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

§ 118b.

(1) Die Realisierung bzw. Finanzierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung des Bauleitplanes, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen das Verfahren für die Projektplanung und‑abwicklung durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen (§ 118a Abs. 4), die Aufnahme in den Bauleitplan, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe und über Berichtspflichten der betreffenden Universität getroffen werden können.

(4) Projekte, die gemäß § 118a Abs. 3 nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind, sind von der Anwendung des Abs. 3 ausgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von der Vorgehensweise gemäß Abs. 3 genehmigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Schlagworte

Projektabwicklung, Raumprogramm

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168203

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