§ 118a ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2009

Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen

§ 118a

Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) darf ein Pilot eines Motorflugzeuges oder Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.

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