§ 118a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

§ 118a.

(1) Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrages ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

(2) Von der Bestellung eines Sachverständigen ist insoweit abzusehen, als dies offenkundig außer Verhältnis zum Gewicht der Strafsache und zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn für die Aufklärung des Tatverdachts steht, es sei denn, dass die Beiziehung eines Sachverständigen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer bestimmten Untersuchung oder besonderer Interessen des Verletzten dennoch geboten erscheint.

(3) Nach Abs. 1 und 2 darf nur vorgegangen werden, soweit dadurch nicht die Grundsätze eines die Verteidigung sichernden, fairen Strafverfahrens beeinträchtigt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033842

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