§ 118a LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 38/2012

§ 118a

Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung auf Grund des § 80 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 ist die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten die Beträge der Gebührenstufe 2b anzuwenden sind.

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