§ 118a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Marktfahrer

§ 118a.

Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 13) sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075745

alte Dokumentnummer

N5198811404J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)