§ 118 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 118. Volle Sprechfunkberechtigung für

Bordnavigatoren.

Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß § 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in § 128 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)