§ 118 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 1.18

Freimachen des Fahrwassers

  1. 1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Führer des Fahrzeugs oder des Schwimmkörpers alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
  2. 2. Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131519

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