§ 118 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

2. Teil

Disziplinarrecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen Verantwortlichkeit – Gesellschaften

§ 118.

(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057588

alte Dokumentnummer

N3199958042L

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