2. Teil
Disziplinarrecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen Verantwortlichkeit – Gesellschaften
§ 118.
(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.
(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057588
alte Dokumentnummer
N3199958042L
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