§ 118 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

§ 118.

Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40034012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)