Ausnahme
§ 118.
(1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
- 1. ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
- 2. ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
- 3. Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
- 4. Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
- 5. Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
- 6. Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
- 7. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 5;
- 8. Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
- 9. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.
(6) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.
Schlagworte
Schubfahrzeug, Schleppsteuermann
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40170221
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)