§ 118 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Vertretung der dienstlichen Interessen.

§ 118

(1) § 118.Im Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.

(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.

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